Die Aufgabenstellung:
Wir beschäftigen uns schwerpunktmäßig mit der Prüfung bestehender Widerspruchsmöglichkeiten bei abgeschlossenen Versicherungs- und Kreditverträgen.
Wie urteilt der BGH zum Widerruf von Lebensversicherungen?
Das alte Policenmodell (1994 bis Ende 2007)
Bei zwischen 1994 und 2007 abgeschlossenen Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen haben Kunden die vollständigen Vertragsunterlagen mit Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen – wenn überhaupt - i.d.R. erst zusammen mit dem Versicherungsschein oder der Versicherungspolice erhalten (Policenmodell). Der Versicherungsvertrag inkl. AVB galt als wirksam abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprach.
Hat der Versicherungsnehmer beim Policenmodell Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation nicht bereits bei Antragstellung erhalten, so galt der Vertrag gem. § 5a, Abs. 1, S. 1, S. 2 VVG a.F. trotzdem als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprach.
Diese Frist begann jedoch gem. gem. § 5a, Abs. 2 VVG a.F. erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer alle Unterlagen vollständig vorlagen und er bei deren Aushändigung “schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist“.
EuGH und BGH: Jahresfrist für Widerruf bei LV unwirksam!
Selbst wenn der Antragsteller keine Unterlagen erhalten hatte, sollte das Widerspruchsrecht nach früheren Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers gem. § 5a, Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf alle Fälle ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen.
Diese Jahresfrist hat der EuGH mit Urteil vom 19.12.2013 (Az.: C-209/12) für europarechtswidrig erklärt. Evtl. wird der EuGH in weiteren Entscheidungen noch das gesamte Policenmodell in Frage stellen, da der Kunde vor Abschluss des Vertrages nicht ausreichend informiert wurde!
Die Entscheidung des EuGH bestätigte der BGH in seiner aktuellen Entscheidung und erklärte, dass unabhängig von der Jahresfrist für “Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.”
Das Prozessrisiko:
Gleich in mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von rechtsschutzversicherten Verbrauchern erheblich gestärkt. Die Rechtsschutzversicherungen müssen danach in bestimmten Fällen die Kosten für Rechtsstreitigkeiten übernehmen, bei denen sie dies bislang standhaft verweigert hatten:
Widerruf von Darlehensverträgen versichert
Die in diesem Zusammenhang meist diskutierte Frage ist die, wann genau der versicherte Rechtsschutzfall eingetreten ist, was etwa beim Widerruf von Versicherungs- oder Darlehensverträgen häufig zu Problemen führt.
Hat der Betroffene das Darlehen etwa im Jahre 2001 aufgenommen oder seinerzeit einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, die Rechtsschutzversicherung jedoch erst 2013 abgeschlossen, dann berufen sich Versicherer gerne und häufig auf einen sogenannten vorvertraglichen Rechtsschutzfall. Das bedeutet, dass der Versicherte, der erst im Jahre 2014 das Darlehen widerrufen möchte, deswegen keinen Kostenschutz erhalten soll, weil seine Versicherung nicht schon bei Abschluss des Darlehens im Jahre 2001 bestanden hat.
Diese Argumentation bestimmter Versicherungsunternehmen war schon immer ausgesprochen fraglich, spätestens ab 2007 steht sie jedoch eindeutig im Widerspruch zur Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts. Denn in einem Beschluss vom 17.10.2007 – AZ: IV ZR 37/07 – hatte der für Versicherungssachen zuständige Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) für die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) 94 klargestellt, dass es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner vorwirft. Dies ist beim Widerruf von Darlehensverträgen der Vorwurf des Darlehensnehmers, seine Bank weise den erfolgten Widerruf zu Unrecht zurück. Da das Widerrufsrecht etwa bei falscher Belehrung zeitlich quasi unbegrenzt gilt, kommt es für den Rechtsschutzfall mithin auf die Zurückweisung des Widerrufs (hier im Jahre 2014) an und nicht auf den Abschluss des Kredites an sich (im Beispiel im Jahr 2001) an.
In einem aktuellen Urteil vom 24. April 2013 (AZ: IV ZR 23/12) hat der BGH diesen Grundsatz ausdrücklich betont. In diesem Fall ging es darum, dass der Erwerber einer Lebensversicherung infolge unzureichender Vertragsinformationen dem Abschluss der Versicherung noch Jahre später widersprechen wollte und hierfür Rechtsschutz verlangte. Der Rechtsschutzfall, so die BGH-Richter liegt auch hier nicht im Abschluss des Lebensversicherungsvertrages, sondern in der Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen.
Sie haben weitere Fragen oder wollen zu diesem Bereich einen Termin vereinbaren?
Rufen Sie unseren Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Frank Martin unter Tel: 06431 / 2 88 88 88 an.